ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. VERTRAGSPARTNER – GELTUNGSBEREICH

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen zwischen CS Elektronik, Carsten Schaknat (nachfolgend „Wir“ oder „CS Elektronik“ genannt), Turnerberg 15, 92358 Seubersdorf und Unternehmern (nachfolgende Auftraggeber genannt).
  • 1.2 Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • 1.3 Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  • 1.4 Die AGB gelten gegenüber Unternehmern in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  • 1.5 Angebote von CS Elektronik erfolgen stets freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben.
  • 1.6 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Aufträge oder Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  • 1.7 Der Auftrag ermächtigt CS Elektronik Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

2. HINWEIS ZUR BETRIEBSERLAUBNIS – PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

  • 2.1 Wir sind auf die Motoroptimierung von Fahrzeugen durch Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und Leistung von Motoren spezialisiert. Sofern durch uns im Rahmen unserer Leistungen Eingriffe in die Motorsteuerung oder in sonstiger Weise in Motoren erfolgen, kann hierdurch die Betriebserlaubnis der von uns bearbeiteten Fahrzeuge erlöschen.
  • 2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Gesetze und Verordnungen des Landes, in dem der Auftraggeber das Produkte erhält, einzuhalten. Für eine Zulassungsfähigkeit und Homologation ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
  • 2.3 Es ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers, sich über die Genehmigungspflicht unserer Leistungen vorab bei den entsprechenden Stellen zu informieren und dort gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für das Bestehen der Betriebserlaubnis an den von uns bearbeiteten Fahrzeugen und den hieraus resultierenden Folgen aus dem Erlöschen der Betriebserlaubnis übernehmen wir keine Haftung. Im Übrigen gilt das unter Ziffer 8.5 angeführte zur Haftung.

3. PREISE

  • 3.1 Preise für Versandartikel gelten netto ab Seubersdorf, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Bei Fahrzeugumbauten gelten die Angebotspreise inkl. Einbau, Bereitstellung und Lieferung der entsprechenden Teile zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 3.2 CS Elektronik ist an seinen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  • 3.3 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate, gilt der am Tag der Lieferung bzw. des Fahrzeugumbaus gültige Listenpreis.

4. LIEFERUNG

  • 4.1 Liefer- und Fahrzeugumbautermine sowie deren Fristen sind nur annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixgeschäfte i S v § 286 II Nr. 4 BGB, § 376 HGB vereinbart sind. Eine Liefer-, Fertigstellungsfrist kann erst nach eindeutiger Klärung aller Ausführungseinzelheiten, die für den Auftrag erforderlich sind festgelegt werden.
  • 4.2 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
  • 4.3 Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  • 4.4 Wenn CS Elektronik den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. CS Elektronik ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  • 4.5 Formänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung entsprechend dem technischen Fortschritt oder geänderten gesetzlichen Bedürfnissen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung mindestens dem gleichen Stand der Technik entspricht, der Liefergegenstand hierdurch nicht nachteilig geändert wird sowie die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung von triftigen Interessen von CS Elektronik für den Auftraggeber zumutbar ist.

5. VERSAND

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, bleibt uns die Auswahl der Versandart vorbehalten.

6. ABNAHME / ANNAHMEVERZUG

  • 6.1 Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb von CS Elektronik, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • 6.2 Der Auftraggeber kommt insbesondere in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und wir ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert haben. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
  • 6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  • 6.4 Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. MÄNGEL / GEWÄHRLEISTUNG

  • 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.
  • 7.2 Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Kaufgegenstand nachzubessern oder eine neue Lieferung durchzuführen.
  • 7.3 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung.
  • 7.4 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  • 7.5 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln unserer Lieferungen setzt voraus, dass der Besteller seinen kaufmännisch geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit sie nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Warenkontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  • 7.6 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte Instandsetzung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Werkstoffe, sofern diese nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
  • 7.7 Soweit wir Einbauten, Aufbauten und Systeme auf Fahrzeuge montiert haben, bezieht sich die Gewährleistungsverpflichtung nur auf die Einbauten, Aufbauten und Systeme nach den jeweiligen Richtlinien des Herstellers. Die Gewähr für Mängel an dem Fahrzeug, das wir mit Einbauten, Aufbauten und Systemen versehen haben, leistet der Fahrzeughersteller, es sei denn, dass das Fahrzeug ebenfalls von uns in fabrikneuem Zustand geliefert wurde oder der Mangel auf Aufbauten und Systemen von uns beruht.
  • 7.8 Bestimmt der Besteller die Konstruktion oder schreibt er das Material dieser trotz unserer mitgeteilten Bedenken vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf eventuell daraus entstehende Mängel.
  • 7.9 Wenn ein Fehler, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, außerhalb unserer Werkstätten behoben werden soll, muss vor Beginn der Arbeiten unsere Zustimmung eingeholt werden. Der Käufer hat gegenüber dem fremden Betrieb, wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart worden ist, in Vorlage zu treten, und bei uns unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der fehlerhaften Teile einen schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungen unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Wir behalten uns das Recht vor, in besonderen Fällen das Fahrzeug in unsere, dem Fahrzeugstandort nächstgelegene Werkstatt zur Nachbesserung zu überführen.
  • 7.10 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass ein Fehler nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, die Wartungsvorschriften des Herstellers und unsere für das Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und Wartungshinweise nicht beachtet worden sind, das Fahrzeug überbeansprucht oder motorsportlich eingesetzt worden ist, das Fahrzeug außerhalb unserer Werkstätten unsachgemäß gepflegt, gewartet oder Instand gesetzt worden ist, in oder an das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung von uns nicht genehmigt oder das Fahrzeug in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist.
  • 7.11 Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

8. HAFTUNG

  • 8.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  • 8.2 Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • 8.3 Wir haften, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Kreditkarten), Wertsachen, die nicht ausdrücklich von uns in Verwahrung genommen sind.
  • 8.4 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  • 8.5 Die vorstehende Einschränkung und Fristverkürzungen gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist von uns beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

Soweit von uns eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem uns gehörenden Waren erfolgen.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – AUFRECHNUNG – ZURÜCKBEHALTUNG

  • 10.1 Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  • 10.2 Gegen Ansprüche von CS-Elektronik kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  • 10.3 CS Elektronik ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

11. KOSTENVORANSCHLÄGE

  • 11.1 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden.
  • 11.2 Sollte bei der Instandsetzung oder Bearbeitung die Durchführung zusätzlicher Arbeiten notwendig sein, kann der Umfang der Arbeiten bei einem Gesamtwert bis zu 250,00 € um 20% und über 250,00 € um 15% ohne Rückfragen überschritten werden.

12. UNTERLAGEN

  • 12.1 Wir behalten uns an sämtlichen Kalkulationen, Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, sowie Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Werkzeuge, Vorlagen, Muster, die wir dem Auftraggeber vor und nach Vertragsschluss ausgehändigt haben, das Eigentum und sowie sämtliche Leistungsverwertungsrechte vor.
  • 12.2 Zeichnungen, Schaltpläne, Bauteile, Software oder dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder anderweitig genutzt noch Firmen oder Personen zugänglich gemacht werden, die auf dem gleichen oder ähnlichen Arbeitsgebiet tätig sind wie wir.

13. REFERENZEN / WERBUNG

Wir sind berechtigt in Wort und Bild die Verwendung des Kaufgegenstandes für die vom Käufer hergestellten Erzeugnisse zu veröffentlichen. In unserem Namen darf nur nach schriftlicher Genehmigung mit Wort oder Bildmaterial geworben werden.

14. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in 92358, Seubersdorf.

15. RECHTSWAHL – GERICHTSSTAND – VERTRAGSSPRACHE

  • 15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 15.2 Verträge werden bei uns elektronisch gespeichert, sind jedoch aus Datenschutzgründen nach Vertragsschluss nicht mehr für den Auftraggeber einsehbar.
  • 15.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und uns der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 15.4 Vertragssprache ist Deutsch.

Wichtiger Hinweis
Die Programmierung / Anpassung erfordert eine Typisierung durch den Gesetzgeber und kann zum Verlust der Betriebserlaubnis und infolgedessen zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw. Herstellergarantie und Gewährleistungsansprüche führen.
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